Peter Hermann Müller wurde von Wilhelm dem Ersten als seinen Rentmeister bestellt.
Interessant, wie das damals aufgesetzt wurde:

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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm I des heiligen römischen Reiches, Kurfürst, souveräner Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld Hanau und Fritzlar, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Nidda und Schaumburg.

Thun kund und bekennen hiermit, daß Wir den Ober – Rent - Cammer Rechnungs Probator

Peter Hermann Moeller

Zu Unserem Rentmeister und Administrator der Renterey Revenüen in dem Amte Oberngeis, und in den Gerichten Neuenstein, Wallenstein, Ellingshausen, gnädigst bestallt und angenommen haben, dergestalt, daß er Unser Rent - Meister

1.

Uns in allem treu und gehorsam seye, Unseren Schaden verhüten und abwenden, selbst keinen zufügen, noch gestatten soll, daß etwas von anderen Uns zum Nachteil unternommen und ausgeführt werde. Hierbey erwarten Wir von ihm, daß er

2.

sich eines christlichen Lebenswandels befleißigen, den Gottesdienst zu seinem eigenen Besten öfters besuchen, und dadurch anderen ein gutes Beispiel geben wird. Außerdem soll er

3.

Unser Bestes in allen Stücken fördern und die ihm anvertraute Renterey nach bestem Wissen und Gewissen verwalten, zu dem Ende

4.

Unsere landesherrliche Gerechtsame, Grenzen, Renten, Zinsen, Zehnten, Vorwerke, Mühlen, Waldungen, Jagden, Fischereyen und die das alles Namen haben mag, uns treulich verwalten und uns von denen benachbarten Fürsten und Herren, denen von Adel und anderen nichts entziehen, noch etwas verändern lassen, insbesondere aber alle unsere Revenuen und Gefälle in den Aemtern Oberngeis, und Neuenstein und den Gerichten Wallenstein und Ellingshausen, Geld, Früchten, Federvieh, und sonst, sei mögen bestehen, worin sie wollen, fleißig achtgeben, solche nach Anleitung der in dortiger Renterey Repositur befindlichen Rechnungen, Manualien, Stück- und Lagerbücher und anderen Dokumente zu rechten Zeit und so, dass nichts zurück bleibe, von den Unterthanen auch auswärtigen Censiten erheben und uns gehörig berechnen, im Fall aber ohne Verschulden Rückstände bey den Unterthanen entstehen, sich wegen deren Beytreibung unterm 29ten Juny 1783 und 28July 1789 erlassenen Verordnungen zur genauesten Richtschnur dienen lassen, daher

5.

wo es nötig und noch nicht geschehen ist, über die Grundzinsen und Gefälle, Lagerbücher, aus den Catastern formieren, um desto zuverlässigere Hebe-Register und Manualia halten zu können

6.

die einzunehmenden Früchte marktrein, mit richtig geeichten und unverfälschten Fruchtgemäßen und zwar nach Art und Weise, die es in den erhielten Verordnungen, deutlich vorgeschrieben stehet, ein- und ausmessen lassen und einem jeden gleich und recht thun, solche auch auf den Boden wohl verwahren und auf deren Conservation allen nur möglichen Bedacht nehmen, damit hieran kein Schaden entstehet, auch dafür genau sorgen, daß die Früchte, so oft es die Nothwendigkeit erfordert, gehörig gewendet, die Boden reinlich gehalten und gegen das Ungeziefer, vorzüglich den Wurm diensame Mittel angewendet werden. Sollte er hierunter etwas versäumen, so ist er verbunden für den Schaden einzustehen. Ferner sollen

7.

keine Geld und Fruchtpraestanda aufwachsen lassen, sondern die praestanda zu  gehöriger Zeit, ehe den Unterthanen die Zahlungsmittel aus den Händen gehen, treulich beitreiben und berechnen, indem ihm ohne besonders erhebliche vorher anzuzeigende Ursachen keiner Liquidation passirt wird; auch darf er nicht Früchte verbergen und gegen Aufmaas aus thun, noch deren bey den Censiten zurückstehe und sich davon das Aufmaas entrichten lassen, solches in seinem Nutzen verwenden, und herauf die Früchte als rückständig in die Liquidation bringen. Eben so wenig darf er von Jemand ohne Unserer Ober-Rent-Cammer ausdrücklich Erlaubnis, er sey, wer er wolle, Früchte auf Unsere Böden nehmen, noch von den Seinigen unter die herrschaftlichen schütten, darunter liegen lassen, oder solche vertauschen, vielweniger zu seinem Vortheil Fruchtpraestanda in Geldpraestanda verwandeln, für sich auch unter keinem Vorwande Früchte verkaufen, sondern er muß desfalls bey Unserem Ober-Rent-Cammer anfragen und Verfügung erwarten, die Fruchtpreise monatlich und besonders wenn er glaubt daß die Früchte mit Nutzen zu versilbern seye, einberichten; daneben wird ihm zur Pflicht gemacht,

8.

auf die Lehnschaften, das 10te Pfenniggeld und andere unsständige Einnahmen fleisig zu achten, mithin auf begebende Fälle mit Unserem dasigen Justitzbeamten zu communicieren und alsdann das Nöthige an Unsere Ober-Rent-Cammer gemeinschaftlich zu berichten und Verordnung einzuholen.

9.

Bei Selbstziehung der Zehnten, soll er nach Möglichkeit selbst zugegen sein, und dahin sehen, daß solche treulich eingesammelt, kein Stück gegen das Herkommen zehndfrey gelassen, sondern durch die verpflichteten Zehnddrescher, ausgedroschen, rein gefegt, und von ihm treulich eingemessen, auch das Geströhe und alle übrigen Abfälle berechnet oder zu Nutzen gebracht werden.

10.

Alle Besoldungs und anderen Früchte so auf Befehl oder der Observanz nach ausgegeben werden, soll er von Unseren Böden und nicht aus den Scheunen oder anders woher ausgeben, und solche mit dem richtig geeichten Fruchtgemäße ausmessen, auch keine Früchte auf andere Boden weder sich noch anderen zu gut schütten und bringen lassen.

11.

Hat er die Polizey-Amts- und Ringegerichte mit und neben Unserm dasigen Justitzbeamten zur gehörigen Zeit und an denen dazu angewiesenen Gerichtsorten zu halten, die Strafen nach Recht und Billigkeit mit demselben anzusetzen und auf dessen Attestat Uns treulich zu berechnen. Vornehmlich wird er auch

12.

achthaben, dass Niemand, wer es auch sey, ohne Concestion oder ausgewählte Erlaubnis von Unseren Ober – Rent – Cammer einiges Gewerbe mit Brandeweinbrennen, Schurken, Bierbrauen und Schenken, Herbergiren und Pottaschesieden, und dergleichen treibet, oder das Publikum mit schlechten oder wohl gar verfälschten Waren hintergehet. Auch soll er bey allen Zunftsachen dahin sehen, dass den ertheilten Zunftbriefen gemäß gehandelt und Uns die hergebrachten Zunftgelder entrichtet und berechnet werden.

13.

Sollte an Renten, Zinsen oder sonst dergleichen in dem Amte Oberngeis und den Gerichten Neuenstein, Wallenstein und Ellingshausen etwas in Abgang gekommen seyen, so hat er darauf Bedacht zu nehmen, daß solches wieder herbey gebracht und gangbar gemacht werde, folglich dasjenige, was Uns gebührt, jederzeit gehörig entrichtet werden möge. Zu dem Ende soll er dem auch

14.

das Ab- und Zuschreiben in den Renterey -Stück-und Lagerbüchern genau wahren und in den abzulegenden Rechnungen die neuen Dantes jedes mal einführen, jedoch die  vorherigen bis zur Aufstellung einer speciellen Rechnung mit bemerken.

15.

Im Fall er Unseren Revenüen auf die eine oder andere Art ohne Bedrückung Unseren Unterthanen und Censiten zu vermehren wissen sollte, so hat er solches bey Uns oder Unserer Ober- Rent- Cammer zur weiteren Verordnung anzuzeigen.

16.

Über alle eingehende sowohl ordinaire als extraordnaire Gelder hat er einen summarischen Etat  monatlich und zwar längstens acht Tage nach Ablauf eines jeden Monats an Unseren Ober-Rent-Cammer ein zusenden, diesen Etat einen zuverlässigen Extract aus dem Frucht - Journal über Einnahmen, Ausgaben und verbleibenden Vorrath an Früchten bey zufügen, und in solchem Etat bey den nachdrücklichsten Ahndung, nichts zu verheimlichen noch zu verstecken, die darauf erhobenen Gelder, insofern sie nicht zu Besoldungen und sonstigen befehlsmäßigen Ausgaben erforderlich gewesen, an Unseren Ober-Rent-Cammer- Casse einzusenden; nach Verlauf des Jahres aber seine Amts-Rechnung aufzustellen und in dem bestunt werdenden Termin  jedes Jahres, Ende Januars aber jedes mal einen vorläufigen summarischen Extrait von allen im verflossenen Jahre eingekommenen und davon ausgegebenen Geldern und Früchten von Unsere Ober-Rent Cammer einzuschicken, die Rechnung hierauf und zugleich das, was bis zu jedesmaliger Rechnungs-Ablage auf Unserer Verordnung creditirt wird, oder sonst jedoch ganz besonderen Umständen wegen nicht bey zutreiben gestanden, mithin zu liquidiren ist, nach Maasgabe der neuen Liquidations-Verordnung zu justificiren und klar zumachen, und seinen verbleibenden Receß zu Unserer Ober-Rent-Cammer-Casse oder sonst sofort zu gewähren, nicht weniger auch jedesmal einen richtigen und beyglaubigten Sturzzettel, woraus zu ersehen, was für und wieviel Früchte wirklich auf dem Boden bey Einsendung der Rechnung vorrätig sind, mit beizulegen.

17.

Weiter soll er auch über alle erlassene oder noch in das Land ergehende Verordnungen fest und unverbrüchlich halten, Unsere Unterthanen über die Gebühr nicht beschweren und mit Abnehmung von Geschenken oder auf sonstige Art beladen, sondern sich mit der ihm verordneten Besoldung und den hergebrachten Sporteln und Accidentien nach Maasgabe der Sportel-Ordnung begnügen lassen, auch Unseren Unterthanen und sonst einem jeden, er sey Ein- oder Ausländer, so bey ihm Amtshalber zu thun hat, erforderlichen Falls in Gemeinschaft mit Unserem Justitzbeamten ohne Ansehn der Person schleunig und ohnverzüglich nach Kraft und Billigkeit helfen und hievon keine besondere Vergütung nehmen oder sich gut nehmen lassen, ferner die dienstpflichtigen Unterthanen nicht mit übermäßigen Diensten belasten, noch von anderen belästigen lassen sondern wenn deren gegen das Herkommmen und die Billigkeit gefordert  würden, sie dagegen kräftig schützen; zu den Diensten aber, welche dieselben aus oder sonst zu leistenschuldig sind, sie nach dem Dienst-Reglement ohngesäumt anhalten, und darauf sehen, dass davon zum Nachtheil Unserer höchsten Befugnisse nichts in Abgang komme; zu dem Ende die von den Greben über jeden Ort und von dem Landbereiter über das ganze Amt zu führenden Dienstregister von Zeit zu Zeit gelegentlich nachsehen, um die Dienstleistung sich selbst mit bekümmern und nötigenfalls an Unsere Ober-Rent-Cammer oder auch an Uns berichten.

18.

Ferner wird von ihm erwartet, dass er die Renterey – Repositur  und die dazu gehörigen Litteralien jeder Zeit in guter Ordnung halte, und wo es daran mangelt, in Ordnung bringe, die Acten hefte, und darüber besondere nach Materien einzurichtende Rezertoria, wo deren nicht vorhanden sind, verfertigen, auch davon in keiner Hinsicht Mangel erscheinen lasse.

19.

Er soll ferner neben dem Licent - Commissarius und nach dessen instrucitionsmäßiger Anleitung auf Unserer im Amte vorhanden Zöllner, Unter – Accis - und Licent - Erheber fleisig acht geben, dass Uns von denselben nichts unterschlagen oder sonst zum Geschenke oder einer anderen Absicht wegen veruntreut werde, sie vielmehr durchgehends  ihre Schuldigkeit thun, den über das Zoll Accisa - und Licentwesen bereits erlassenen und ferner erlassen werdenden Verordnungen gemäß handeln, dass sie hierauf also einen wie den anderen ohne Unterschied in Abnehmung des Zolls, der Accise und des Licents behandeln und keiner Unterschiede begehen lassen, zu dem Ende bey seinen Verrichtungen im Amte sich darauf auf das genaueste erkundigen, die Brandeweinblasen und die Mühlen, Kästchen, zuweilen visitieren und die des fallsigen Contraventionen sowohl, als alle übrigen Verbrechen,  wenn sie zumal keinen Verzug leiden mit Unserem Justitzbeamten nach den betreffenden Verordnungen bestrafen, Verbrechen von Wichtigkeit aber und diejenigen, welche eine besondere Decision erfordern, Uns oder demjenigen Collegio anzeigen, zu dessen Ressort die Cognition darüber gehöret.

20.

Da die Gegenwart eines Beamten in dem ihm anvertrauten Amt, jederzeit nötig sind, so hat er sich

ohne Unser oder Unseren Ober- Rent – Cammer nicht von seinem Posten außerorts oder außer Landes zu begeben und seinen Dienst nicht durch andere, welche nicht darauf verpflichtet sind, verrichten zu lassen. Sondern er muß immer gegenwärtig seyn, auch hat er sich mit dem Justitzbeamten und dieser mit ihm, in gutem Vernehmen und Frieden zu verhalten; und diejenigen Dienstverrichtungen, welche seine Vorfahren mit demselben gemeinschaftlich zu verrichten gehabt haben, mit demselben ebenfalls nach bestem Wissen und Verstande gemeinschaftlich, pflichtmäßig und in Einigkeit zu verrichten, damit auch hierin Unser höchstes Interesse befördert mögen werde.

21.

Nächstdem soll mit und neben Unserem Forstbeamten und betreffenden Forst- und Jagdbedienten in dem Amte Oberngeis und den Gerichten Neuenstein, Wallenstein und Ellingshausen auf Unseren Waldungen, Jagden und die damit annectirten Oberherrlich -und Gerechtigkeiten ebenmäßig nach Möglichkeit gute Aufsicht halten, damit die Grenzen nicht verrückt, Unsere  Befugnisse von Angrenzenden nicht widerrechtlich geschmälert, noch von irgendjemand Uns davon etwas entzogen noch Frevel und Schaden davon verübt werde, insofern er aber in einem oder dem anderen Stück etwas in Erfahrung bringt, was Unseren höchsten Gerechtsamen betreffenden Verordnung zuwider Läuft, oder von jemand, wer es auch sey, Pflichtwidrig gehandelt würde, so soll er das falls mit Userm Forstbeamten communicieren, oder davon bey Unserem Ober – Rent – Cammer Forst Departement zur schleunigen Remedur berichtliche Anzeige thun; vor allen Dingen aber die einem Rentereybeamten dabey obliegenden Geschäften, als die Mitabhaltung der Bustage und dergleichen nach Maasgabe der Verordnungen und dem auf Recht und Billigkeit sich gründenden alten Herkommen, verrichten, die Forst – Mast und andere daraus erwachsenden Revenüen nach Möglichkeit mit der Behörde zu verbessern und zu vergrößern trachten, jedoch so, dass dieses mit dem Schaden der Unterthanen nicht verbunden ist; insbesondere auch die Forst -Mast -und andere dergleichen Gelder zur rechten und ordnungs mäßigen Zeit erheben, damit davon nichts zurück bleibe.

22.

Desgleichen hat er fleißig darauf zu sehen, dass Unsere dasigen Gebäude mit der möglichsten Kostenschonung in gutem Stande erhalten und denselben kein Schaden von den Bewohnern zugefügt werde, und im Falle ohne deren Verschulden etwas davon zu repariren nöthig würde, desfalls zeitigen Bericht an Unsere Ober – Rent – Cammer abzustatten; außerdem muß er auf die verpachteten oder wererbleiheten Vorwerke und andere Güter gute Aufsicht halten, und darüber wachen, dass die Garten und Wiesen gehörig gepflegt, die Ländereyen tüchtig bestellt, eine gute Viehzucht unterhalten und überall dabey keine Nachlässigkeit vergehen, sondern von den Pachten und Beständere in Gemäßigkeit der ertheilten Verbriefungen, so wie überhaupt vom Landmann landwirtschaftlich zu Werke gegangen werde.

23.

Ueberhaupt soll er seinen Dienst treu und fleißig verrichten, zu allem, wozu er weiter dienlich und geschickt erachtet werden mögte, sich jederzeit willig und unverdrossen gebrauchen lassen, auch dasjenige, was Wir ihm anvertrauen werden, oder er sonst in Unseren Landes – und Amtsgelegenheiten erfahren wird und Verschwiegenheit bedarf, stets geheim halten, und Niemand Uns oder Unseren Landen und Bauten zum Nachtheil etwas offenbaren, auch alles andere thun und leisten, was ein treuer Rentmeister seinem Landesherrn zu thun und zu leisten schuldig und pflichtig ist, indem er uns alles dieses treulich gelobet, einen leiblichen Eid zu Gott geschworen und darüber einen Reversbrief ausgestellet hat, so wollen wir ihm diese seiner Dienste wegen jährlich geben und verabreichen lassen:

  1. Aus der Renterey Neuenstein

 

1) An Geld 141 Rthl, 18 alb, 3hl

2) 20 8/viertel sieben Matzen Korn

3) ein viertel vier Matzen Weitzen

4) Fünfzehen viertel Gerste

5) Dreyßig sechs viertel fünfzehn eine halbe Metze Hafer

Casseler Maas

6) 5 Stck Gänse

7) 2 Hühner

8) 20 Hasen

9) 12 Steigen Langstroh

10) Drey Steigen Kurzstroh

11) 12 Klaftern Holz

12) Vier Schock Wellholz

Sodann freye Wohnung, den Garten neben dem Wohnhause, die Wiese im Muchhauß zu 4 Wagen Heu, und bey Mastzeiten sechs Schweine frey;

Ferner für Schreibmaterialien und Einband der Rechnung neun Rthl 17 alb

An ständigen Diäten und Zehrung wegen der Rügegerichte ,  einen Rthl

Wegen der Rechnungs – Ablage   Zehn Rthl

Wegen der Zehndverwaltung  Neun Rthl

Wegen der Schaafzahl, vier Rthl : 28 alb:

Für Besen acht Albus

  1. Aus der Renterey Oberngeis

Für Schreibmaterialen und Einbinden der Rechnungen Sechs Rthl 7alb

Zehrung beym Rügegericht, einen Rthl: 26 alb:

Dergleichen bey Ablage der Rechnung sechs Rthl: 10alb

Dergleichen bei der Zollabrechnung zwanzig sechs Albus

Zehrung bey der Schaafzahl, vier Rthl: 21 alb: 4hl

 

  1. Aus der Ellingshäuser Rechnung

Für Schreibmaterialien und Einbinden der Rechnung ein Rthl: 24 alb:

Zehrung bey Ablage der Rechnung, Zwey Rthl

Dergleichen bei der Zehndverwaltung, Drey Rthl

Dergleichen bey Erhebung und Berechnung der Zinsen sechs Rthl

Dergleichen bey der Schaafzahl ein Rthl:16 alb:

 

  1. Aus der Wallensteiner Rechnung

Für Schreibmaterialien und Einbinden der Rechnung Drey Rthl: 25 alb: 8hl

Wegen Ablage der Rechnung und Erhebung der Rotenburgischen Revenüen sieben Rthl: 26 alb: 8 hl:

Daneben die Rentereysporteln Accidenzien und Utilieny sowie auch die gewöhnliche Vergütung für Mäusefraß, Jedorrn, und Abgang an der Fuhre, so wie solches alles vormals in den Rechnungen als Ausgabe passiert worden ist. Endlich Drey Procento von der Accis-Einnahme.

Jedoch wird ihm hierbey die Verpflichtung auferlegt: daß er von diesem seinem Dienst – Einkommen dem Amts- Vorgänger, Rentmeister Emerito Baake bis zu seinem Ableben eine jährliche Pension von einhundert funfzig Rthl:  in monatlichen Ratis promt verabreichen.

Alles treulich und ohne Gefährde.

Urkundlich Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beygedruckten Kurfürstlichen Geheimen Insigels.

So geschehen zu Cassel den 7ten Februar 1815

Wilhelm K

 

Ok Witzleben

Instruction für den Rentmeister Moeller zu Neuenstein

 

Aus deutscher Schreibschrift fertig: Kahl am Main 26.1.2021 Norbert Nickol